Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Für alle Verkäufe gelten die nachstehenden Bedingungen, die jeder Käufer durch seine Bestellung ausdrücklich anerkennt.

Alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die jeder Besteller durch Erteilung des Auftrages verbindlich anerkennt. Mündliche Absprachen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

AGB des Käufers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt werden.

  1. Angebot

Alle Angebote und Preise sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf frühere Verkäufe.

  1. Preisberechnung:

Die Preise gelten netto für Lieferung ab Lager.

  1. Mengenberechnung:

Die Berechnung erfolgt nach den handelsüblichen Mengenstaffeln. Berechnet wird jede Sorte getrennt nach der abgeschlossenen Menge, der Mindestpreis beträgt je Artikel EURO (€) 12,50.

  1. Verpackung:

Die Verpackung stellt der Verkäufer. Sie wird billigst berechnet und grundsätzlich nicht zurückgenommen.

  1. Versand:

Der Versand geschieht nach deutlich zu erteilenden Versandvorschriften auf Gefahr des Bestellers. Wird keine Versandvorschrift erteilt, wird der Lieferfirma die Versandart überlassen. Diese handelt dann nach bestem Ermessen, ohne jedoch eine Haftung hierfür zu übernehmen. Die Versicherung des Transports wird nicht vom Verkäufer gedeckt und ist Sache des Käufers.

Nur wenn der Käufer ausdrücklich die Versicherung der Ware verlangt, wird diese vom Verkäufer eingedeckt und dem Käufer extra in Rechnung gestellt. Bei Abnahme des Gutes von der Bahn, der Post etc. müssen Stückzahl geprüft und ggf. das Mindergewicht oder die Zahl fehlender Stücke Bahn-, Post-, etc. amtlich bescheinigt werden.

  1. Umtausch:

Zur Zurücknahme oder zum Umtausch fest verkaufter Ware ist der Verkäufer nicht verpflichtet.

  1. Zahlung:

Netto ohne Skonto.

Nachnahmelieferung bleibt vorbehalten, insbesondere bei Sendungen unter (€) 100,- Gesamtrechnungsbetrag. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat und Spesen berechnet.

Zahlungen können nur wirksam an Personen geleistet werden, die Kraft Gesetzes oder schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt sind. Auch mehrfache stillschweigende Duldung begründet keine Inkassovollmacht. Den Anschein einer Inkassovollmacht für irgendeine Person müssen wir uns im Kaufmannsverkehr nur bei grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, im nicht kaufmännischen Verkehr nur bei grobem Verschulden, entgegenhalten lassen.

  1. Verwendung:

Sämtliches Saat-und Pflanzgut wird nur zur Heranzucht von Erzeugnissen, die zum Verbrauch bestimmt sind, verkauft. Seine Verwendung zur gewerbsmäßigen Vermehrung ist ausdrücklich untersagt.

Saatgut und Pflanzgut von geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnungen als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen und gegebenenfalls nur zu den vom Züchter wirksam gebundenen Preisen anbieten und weiterveräußern.

Das Anbieten und Verbringen von Saatgut geschützter Sorten in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung des jeweiligen Züchters.

  1. Mängelrüge:

Jede Lieferung ist unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind bis zum 5. Werktag nach Auslieferung schriftlich zu melden. Bei Blumenzwiebeln / Knollen und verderblichen Waren hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen. Mangelhafte Keimkraft ist spätestens 3 Wochen nach dem Tage des Empfangs schriftlich zu beanstanden.

Im Streitfalle ist eine Nachuntersuchung durch eine der zugelassenen Prüfstellen vorzunehmen, deren Analyse für beide Teile maßgebend ist. Die Kosten der Untersuchung trägt der unterliegende Teil.

10. Gewährleistung und Schadenshaftung:

a) Für alle vertraglichen Schadenersatzansprüche, auch solche aus Mängeln, Fehlen zugesicherter Eigenschaften etc., haften wir unseren Kaufmanns-Kunden nur bei grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und bevollmächtigen Angestellten bis zur Höhe des Auftragswertes, unseren sonstigen Kunden auch bei grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

b) Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, für Folgeschäden wegen Fehlen der zugesicherten Eigenschaften allerdings nur mit der Einschränkung lt. Abs. a), es sei denn, die Zusicherung erfolgte gerade zur Vermeidung des Folgeschadens.

c) Kaufmanns-Kunden und sonstige Kunden weisen wir auf die Haftungsbegrenzung nach § 33 Saatgutverkehrsgesetz besonders hin. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Saatgutverkehrsgesetz, nach denen insbesondere die Sortenechtheit und Artenechtheit zugesichert ist, der ausdrücklichen und schriftlichen Festlegung im Einzelvertrag.

d) Unsere Formulierungen und Abbildungen in Prospekten, Katalogen, Werbematerial usw. sind keine Zusicherung von Eigenschaften.

e)Bei Falschlieferung, Unvollständigkeit, Mängeln etc. unserer Lieferungen können wir zunächst nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern, dies auch mehrfach. Sind Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar oder von uns abgelehnt, kann Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden.

11. Leistungspflicht:

a) Der Verkäufer darf Aufträge durch Teillieferungen erfüllen. Fehlende Sorten oder Größen darf der Verkäufer bestmöglich ersetzen, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird.

b) Aufträge auf Artikel, die noch nicht verfügbar sind, werden nur unter der Voraussetzung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware und des guten Einganges angenommen, sowie der kontraktgemäßen Selbstbelieferung; bei geringem Aufkommen ist der Verkäufer zu verhältnismäßiger Minderung berechtigt, der Käufer zur Abnahme der Minderlieferung verpflichtet. Der Verkäufer hat nach Feststellung des Mindereinganges den Auftraggeber alsbald zu benachrichtigen. Missernte befreit von der Lieferpflicht.

  1. Rücktrittsrecht des Verkäufers:

Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, falls durch Verkehrsstörungen, Transportverluste, behördliche Maßnahmen oder sonstige Gründe eine rechtzeitige Lieferung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist.

Der Verkäufer ist ferner ohne Entschädigung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls bei ihm nach Kaufabschluss ernste Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen und der letztere dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nachkommt. Dies gilt auch, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers bereits zur Zeit des Kaufabschlusses bestanden hat.

  1. Eigentumsvorbehalt:

a) Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung, bei Hergabe von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann in Kraft, wenn nach erfolgtem Kontoabschluss eine Saldo-Anerkennung stattgefunden hat.

b) Der Aufwuchs aus der vom Verkäufer gelieferten Ware gilt mit dessen Trennung von Grund und Boden gleichfalls als dem Verkäufer zur Sicherheit übereignet, und zwar bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Die Übergabe der getrennten Erzeugnisse wird dadurch ersetzt, dass der Käufer diese für den Verkäufer unentgeltlich besitzt.

c) Falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Ware seine Zahlungen einstellt, hat der Verkäufer die § 46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf Gegenleistung. Die auszusondernde Ware mit 65% des Höchst-Mengengroßhandelspreises, höchstens aber mit 65% des bei Lieferung berechneten Preises, gegen die noch bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung aufgerechnet, vorausgesetzt dass die ausgesonderte Ware den handelsüblichen Qualitätsanforderungen noch genügt. Die Restkaufpreisforderung bleibt bestehen.

d) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt.

e) Für den Fall, dass die gelieferte Ware vermischt, verarbeitet oder sonst wie verändert wird, erwirbt der Verkäufer das Eigentum gemäß §§ 947, 948 BGB. Insoweit verwahrt der Käufer die Gegenstände für den Verkäufer mit der erforderlichen Sorgfalt.

f) Der Käufer tritt alle ihm aus der Weiterveräußerung der gelieferten oder nach Nr. 13 e verarbeiteten Ware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung und eines etwa zu Lasten des Käufers verbleibenden Kontokorrentsaldos ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, diese Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verkäufer die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigen die abzutretenden Forderungen den geschuldeten Betrag um mehr als 20%, so kann der Käufer von dem Verkäufer die Freigabe von Forderungen in entsprechender Höhe verlangen. Die freizugebenden Forderungen sind vom Käufer anzugeben.

 

g) Der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hat, gegeneinander zu verrechnen.

  1. Der Mindestauftrag beträgt (€) 150,- und es wird eine automatische Bearbeitungsgebühr von (€) 20,- pro Rechnungsausstellung berechnet, wenn dieser Betrag nicht erreicht wird.

 

  1. Sollte ein Teil dieser Bedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen trotzdem wirksam. Anstelle des nicht wirksamen Teiles gilt in rechtswirksamer Weise als vereinbart, was dem Willen des Verkäufers am nächsten kommt.

 

Besondere Bedingungen

Es werden berechnet soweit kein anderer Preis ausgedruckt ist:

500 g und mehr             der 1 kg-Preis

Soll eine Gewichts- oder Kornmenge in mehreren Packungen aufgeteilt werden, wird ein Paketzuschlag von (€) 0,25 je Tüte erhoben, sofern die abgepackte Lieferung sich nicht schon aus dem Angebot im Katalog ergibt.

Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover.

Preis und Druckfehler vorbehalten.

 

FSH Flecke-Saaten-Handel® GmbH, Sahlenkamp 3, 31515 Wunstorf